Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen und Verkäufe von Mineralölprodukten durch die Verkäuferin und sind Bestandteil des jeweiligen Kaufvertrages. Vorbehalten bleiben spezielle Vereinbarungen. Anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Verkäuferin ausdrücklich und schriftlich akzeptiert worden sind.
Vertragsschluss 1. Bei telefonischer Bestellung kommt der Kaufvertrag durch deren Annahme während des Gespräches zustande. Der Kaufvertrag hat Gültigkeit ohne Zusendung einer zur Orientierung versendeten Auftragsbestätigung. 2.2. Jede Bestellung, wie auch die Bestellungen per E-Mail ist verbindlich. Der Kaufvertrag kommt mit der Entgegennahme der Bestellung ohne weiteres zustande, sofern die Verkäuferin die Bestellung nicht umgehen ablehnt. 2.3. Auf Wunsch verschickt die Verkäuferin eine Auftragsbestätigung per E-Mail, Fax oder Post. Der Käufer wird gebeten, diese zu prüfen und allfällige Unstimmigkeiten umgehend der Verkäuferin zu melden. Der Kunde ist auch gebeten,
sich umgehend zu melden, wenn er die Auftragsbestätigung nicht erhalten sollte.
Verkaufspreis / Preisanpassungen 1. Falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart, versteht sich der Verkaufspreis für die vereinbarte Menge inklusive Transportkosten und basiert auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für das gewählte Mineralölprodukt geltenden mengenabhängigen Warenpreisen der Verkäuferin, öffentlich-rechtlichen Angaben, insbesondere Mineralöl- und Mehrwertsteuer, CO2-Abgaben, Schwerverkehrsabgaben, und Carbura-Gebühren. Bei Lieferungen, die innert 48 Stunden (werktags) erfolgen sollen (Expressbestellungen), wird ein Kostenzuschlag in Rechnung gestellt. 3.2. Erfolgen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Erhöhungen oder Neuerhebungen von Steuern, Lenkungsabgaben, Gebühren oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Abgaben, wird der Verkaufspreis zu Lasten des Käufers an-gepasst. Aus einer solchen Preisanpassung kann der Kunde kein Rücktrittsrecht oder andere Ansprüche ableiten. Mehrkosten für Qualitätsänderungen infolge Verschärfung der Umweltvorschriften oder Anpassung an neuen Verbrennungstechniken sind vom Käufer zu tragen.
Ort und Zeitpunkt der Lieferung 1. Erfüllungsort ist die vereinbarte Lieferadresse 4.2. Innerhalb der von der Verkäuferin angegebenen oder mit dem Käufer anders vereinbarten Auslieferungsperiode erfolgt die Lieferung an einem von der Verkäuferin nach Vertragsabschluss bestimmten oder an einem separat vereinbarten Liefertag und zu einem von der Verkäuferin vorangekündigten Zeitpunkt. Bestellungen für Lieferungen vor Beginn einer Auslieferungsperiode sowie Expressbestellungen werden nur bei gegebener Lieferkapazität der Verkäuferin entgegengenommen.
Zufahrt zur Abladestelle / Auslieferung / Mehrkosten 1. Beim Ablad muss die Verkäuferin aus gesetzlichen und sicherheitstechnischen Gründen freien Zugang zum Tank und zu den Messeinrichtungen haben. Die Zufahrt zur Abladestelle muss für Tankwangen mit einem Gesamtgewicht von mindestens 18 Tonnen geeignet und gesetzlich zulässig sein. 5.2. Der Käufer trägt die Mehrkosten für (a) das Befüllen von zusätzlichen, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von ihm nicht bekannt gegebenen Tankanlagen, (b) erschwerte Ablade, welche einen erhöhten zeit- und/oder
Transport- und Logistikaufwand bewirken, (c) Lieferungen, die mehr als 50 m Zuleitung oder die Zurverfügungstellung einer zusätzlichen Hilfsperson durch die Verkäuferin benötigen. Lieferungen mit einer Zuleitungslänge von
mehr als 50 m sind zudem nur nach vorgängiger Absprache möglich. 5.3. Sollte der Ablad auf Grund nicht erfüllter gesetzlicher Vorschriften und/oder wegen technischer Mängel der Zufahrt und/oder des Tanks unmöglich sein, hat der Käufer für die daraus entstehenden Transport- und
Logistikkosten aufzukommen.
Tankzustand 1. Mit seiner Bestellung sichert der Käufer zu, dass der technische Zustand der Tankanlage und die Messvorrichtung einwandfrei sind und den Vorschriften, insbesondere den geltenden Gewässerschutzvorschriften des Bundes
und den kantonalen Vorschriften vollumfänglich entsprechen. Er bestätigt insbesondere die Bereitstellung von Tankkontrollheften zu Erfassung der Lieferung oder das Vorliegen einer gültigen Tankvignette oder die Einhaltung anderer vergleichbarer und vom Gesetz geforderter Massnahmen. 6.2. Ist der Tank inkl. Zuleitung und Messvorrichtung mangelhaft, so stellt die Verkäuferin zur Schadensminderung eingeleitete Massnahmen keine Anerkennung eines Verschuldens oder einer Ersatzpflicht dar. Schäden, die in
diesem Fall durch Überlaufen von Mineralöl entstehen, sind vom Käufer zu tragen und begründen keinerlei Ansprüche gegenüber der Verkäuferin. Die Verkäuferin ist berechtigt, dem Kunden seine Aufwendungen zur Schadenminderung in Rechnung zu stellen. 6.3. Ist eine Lieferung wegen Mängeln des Tanks inkl. Zuleitung oder der Messvorrichtung nicht oder nicht vollständig möglich, so kommt der Kunde ohne weiteres in Abnahmeverzug. 6.4. Dem Käufer wird empfohlen, die Heizung während des Abfüllvorganges aus- und frühestens zwei Stunden nach erfolgter Abfüllung wieder einzuschalten, und im Falle seiner Abwesenheit während der Lieferung der Lieferung diese Massnahme vorgängig einzuleiten. Die Verkäuferin haftet nicht für Schäden, welche infolge Missachtung dieser Empfehlung entstehen.
Minder- und Mehrmengen / Nachlieferung 1. Sollte die effektive gelieferte Menge pro Lieferung und Abladeort aufgrund des effektiven Tankfassungsvermögens um mehr als 10 Prozent unter der bestellten Menge liegen, so ist die Verkäuferin berechtigt, den Preis der Kategorie der effektiv gelieferten Menge per Valuta Datum des Vertragsschlusses oder der späteren Vereinbarung in Rechnung zu stellen. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Nachlieferung der Mindermenge. 7.2. Liegt die tatsächliche Liefermenge aus von der Verkäuferin zu vertretenen Gründen um weniger als 10 Prozent unter der Bestellmenge pro Ablad, so kommt dem Käufer keinen Anspruch auf Nachlieferung der Differenzmenge
zu. Die Verkäuferin hat die Wahl, entweder auf die Nachlieferung zu verzichten und dem Käufer die gelieferte Menge zum ursprünglichen vereinbarten Mengeneinheitspreis in Rechnung zu stellen oder die Mengendifferenz innert
14 Tagen seit der ersten Lieferung nachzufüllen. Es bestehen gegenseitig keine anderen oder weitergehenden Ansprüche. 7.3. Wünscht der Käufer ergänzend zur bestellten Menge das Befüllen des ganzen Tanks (Auffüllkauf), unterliegt die Verkäuferin keiner Lieferungspflicht für die dazu Mehrmenge zum am Liefertag bei der Verkäuferin geltenden Tagespreis in Rechnung zu stellen.
Liefer- und Annahmeverzug 1. Verspätungen während des Liefertages bewirken keine Verzugseintritt bei der Verkäuferin 8.2. Nimmt der Käufer die bestellte Menge zum vereinbarten Zeitpunkt nicht an, so tritt ohne weiteres Abnahmeverzug ein. Die Verkäuferin kann in diesem Fall für seinen administrativen Aufwand zusätzlich einen Betrag von CHF 250.00 exkl. MWST verrechnen. Für die nicht abgenommene Menge Heizöl kann die Verkäuferin zusätzlich die Differenz zwischen dem Tagespreis am Datum der versuchten Lieferung und dem Tagespreis am Bestelltermin in Rechnung stellen. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Nachlieferung. 8.3. Diese Bestimmungen gelten vorbehältlich der speziellen Regelungen von Ziffer 7.1. und 7.2. analog auch für den Teilverzug.
Fakturierung / Zahlungskonditionen 1. Die Fakturierung erfolgt aufgrund der Angaben laut Lieferschein, d.h. über das durch die amtlich geeichte Messvorrichtung festgestellte Volumen der Waren bei Tankwagenlieferungen, bzw. bei Abholung EX Lager, umgerechnet auf 15 Grad Celsius. Zahlungen des Käufers haben rein netto, d.h. ohne jeglichen Abzug, und unter Ausschluss der Verrechnungen zu erfolgen. Die Zahlungsfrist beträgt 20 Tage, besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten. 9.2. Die Verkäuferin behält sich ausdrücklich vor, Bonitätsprüfungen vorzunehmen sowie Vorauszahlungen oder Barzahlungen gegen Lieferung zu verlangen. Verweigert der Käufer nach erfolgter einmaliger Aufforderung die Zahlung innert angesetzter Frist, kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten. 9.3. Bei Neukunden behält sich die Verkäuferin vor, die erst Bestellung nur gegen Barzahlung bei Lieferung auszuführen.
Zahlungsverzug 1. Bei Nichteinhaltung der 20-tägigen Zahlungsfrist gerät der Käufer ohne eine besondere Mahnung in Verzug und es werden Verzugszinsen fällig. Die Geltendmachung allfälliger weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 10.2. Solange sich der Käufer in Zahlungsverzug befindet, hat die Verkäuferin weitere bestehende Lieferungsvereinbarungen nicht zu erfüllen.
Ist der Käufer zahlungsunfähig geworden und sind die Ansprüche der Verkäuferin dadurch gefährdet, kann diese ihre Leistungen so lange zurückhalten bis ihr die Gegenleistung sichergestellt wird (Art. 83 OR). 10.3. Bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware, ist die Ware Eigentum der Verkäuferin. Die Verkäuferin kann vom Vertrag zurücktreten und die Ware zurückfordern (Art. 214 Abs. 3 OR). Die Verkäuferin ist dabei berechtigt, die Ware jederzeit zurückzunehmen, wofür der Käufer der Verkäuferin ungehinderten Zutritt zu seinen Tankanlage gewährt. Gewährleistung / Haftung 11.1. die Verkäuferin leistet dem Käufer Gewähr dafür, dass die Qualität der gelieferten Ware den Anforderungen der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV) entspricht und innerhalb der handelsüblichen Toleranzen liegt. Abweichungen in diesem Rahmen berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Im Falle einer gesetzlichen rechtzeitig erfolgten und berechtigten Mängelrüge hat der Käufer unter Ausschluss des Wandelungs- und Minderungsrechts ausschliesslich das Recht auf Ersatzlieferung mängelfreier Ware. Schadenersatzansprüche aus Gewährleistungsrechten sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. 11.2. Andere Beanstandungen können, soweit berechtigt, nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung der Verkäuferin schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. 11.3. jede weitere Haftung der Verkäuferin für direkte oder indirekte Schäden irgendwelcher Art ist, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.
Höhere Gewalt / Lieferbehinderung Unter höherer Gewalt sind ausserhalb des Machtbereichs der Verkäuferin liegende Umstände zu verstehen, wie insbesondere unvorhersehbare behördliche Restriktionen (z.B. Einfuhrverbot, Kontingentierungen), Betriebsstörungen, Naturereignisse besonderer Intensität, Epidemien, Streik, Aufruhr, kriegerische Ereignisse. Wird die Verkäuferin aus solchen Gründen an der Vertragserfüllung gehindert, ist sie jederzeit berechtigt, Lieferungsperioden oder –termine angemessen zu verlängern bzw. zu verschieben, und ist im Falle eines nicht absehbaren Endes der Behinderung von ihrer Lieferungspflicht entbunden. Sollte Lieferungsbehinderungen nur Teillieferungen gestatten, so behält sich die Verkäuferin das Recht vor, die einzelnen Zuteilungen an die verschiedenen Käufer anteilmässig oder nach behördlichen Vorschriften vorzunehmen. In all diesen Fällen ist jeglicher Schadenersatzanspruch ausgeschlossen.
Zweckbestimmung der Ware Gemäss Verwendungsvorbehalt (Art. 24 Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996) wird das Heizöl zu einem begünstigten Satz versteuert und darf daher nur zu Feuerungszwecken verwendet werden. Widerhandlungen werden nach dem Minderalölsteuergesetz geahndet.
Rücktritt vom Vertrag (Regelung im Falle von Heizölbestellungen) Ergeben sich nach Abschluss des Kaufvertrages mit der Verkäuferin betreffend Heizöllieferungen nachweisbar wichtige Gründe, namentlich ein Vertragsschluss über den Verkauf der Liegenschaft, so hat der Käufer das Recht, in Bezug auf noch nicht gelieferte Ware gegen Erstattung der positiven Preisdifferenz zuzüglich einer Umtriebsentschädigung von CHF 150.00 ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
Als positive Preisdifferenz gilt die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem per Datum des Erhalts der Rücktrittserklärung für dieselbe wie die bestellte Ware bei der Verkäuferin geltenden Verkaufspreis. Liegt dieser aktuelle Verkaufspreis höher als der vereinbarte Kaufpreis (negative Preisdifferenz), wird dem Käufer nur die Umtriebsentschädigung in Rechnung gestellt. Die Rücktrittserklärung des Käufers hat unter Angaben des wichtigen Grundes schriftlich zu erfolgen und ist der Verkäuferin unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes zuzustellen.
Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin.
Datenschutz Die Verkäuferin hält sich an die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz. Die Verkäuferin bearbeitet die erhaltenen Personendaten für die Abwicklung des geschlossenen Vertrages. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt ausschliesslich im Rahmen einer allfälligen Bonitätsprüfung.
Teilnichtigkeit Sollten sich Teile vorliegender Allgemeiner Geschäftsbedingungen als ungültig oder unwirksam erweisen, so soll dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen haben. Die unwirksame oder ungültige Bestimmung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung unter angemessener Wahrung der Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommen.
Anwendbares Recht Gerichtsstand Vorbehältlich gesetzlicher Ausschlüsse einer Rechtswahl untersteht das Rechtsverhältnis dem materiellen schweizerischen Rechts. Unter Vorbehalt zwingender oder teilzwingender Gerichtsstände ist für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Rechtsverhältnis Aarau, soweit zulässig das Handelsgericht des Kantons Aargau. Die Verkäuferin bleibt berechtigt, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.